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   KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11   

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https://dejure.org/2012,35868
KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11 (https://dejure.org/2012,35868)
KG, Entscheidung vom 05.11.2012 - 8 U 171/11 (https://dejure.org/2012,35868)
KG, Entscheidung vom 05. November 2012 - 8 U 171/11 (https://dejure.org/2012,35868)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags bei erschwerten Bedingungen der Beschaffung einer Bankbürgschaft als Folge der Finanzmarktkrise

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Störung der Geschäftsgrundlage durch Verteuerung einer vereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft; Auswirkung der Finanzmarktkrise; Patronatserklärung als Ersatz; Mietkaution; Kündigung vor Mietbeginn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft - Keine Sicherheit wegen Finanzkrise: Geschäftsgrundlage gestört?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzkrise erschwert Bürgschaftsstellung: Wegfall der Geschäftsgrundlage? (IBR 2014, 1355)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 478
  • NZM 2013, 124
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.02.1978 - VIII ZR 221/76

    Erhebliche Preissteigerung = Störung der Geschäftsgrundlage?

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    Fehl geht der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH in WM 1978, 322 (betr. Preisvervielfachung wegen Ölkrise im Jahr 1973) oder die Rechtsprechung des RG betreffend eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Krieg und Revolution (vgl. etwa die Entscheidungen vom 10.12.1920, RGZ 101, 79 und vom 3.2.1922, RGZ 103, 328: Störung des Äquivalenzverhältnisses durch Geldentwertung zwischen Vertragsschluss und Lieferung).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass bei gegenseitigen Verträgen in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage ist (vgl. BGH WM 1978, 322, 323; Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn 25 m.N.).

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Rechtsanwalt an die einmal erfolgte wirksame Ausübung seines Bestimmungsermessens i.S. von § 14 RVG bei Ansatz der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden ist (s. etwa BGH NJW 1987, 3203; KG AGS 2012, 336; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14 Rn 4).
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 255/04

    Rechtstellung des Mieters von Geschäftsräumen; Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB besteht auch vor der Überlassung der Mietsache an den Mieter (vgl. BGH NJW-RR 2007, 884, 885 Tz 26, 30; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 543 Rn 12); die Anwendbarkeit des § 543 BGB vor der Gebrauchsüberlassung ergibt sich inzident auch aus § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB.
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    Die Mietkaution befriedigt regelmäßig ein legitimes Sicherungsinteresse des Vermieters, ihre Nichtleistung stellt damit grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar (s. BGH NJW-RR 2007, 886 Tz 18).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 281/06

    Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    Die Beklagte traf wegen ihrer ernsthaften und endgültigen Weigerung, die vereinbarte Sicherheit zu leisten, ein Auflösungsverschulden, welches sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Kündigungsfolgeschadens verpflichtet (vgl. BGH NJW 2007, 2474 Rz 9; Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn 61).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    c) Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen (Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten zur Rechtsverfolgung; Unerheblichkeit der Eigenschaft des Komplementärs Thomas Grothe als Rechtsanwalt) und zur Höhe des Anspruchs (Angemessenheit des Gegenstandswerts von 2 Mio EUR; Unverbindlichkeit des Gebührenansatzes des Anwalts nur bei einer vom erstattungspflichtigen Dritten dazulegenden und zu beweisenden Unbilligkeit, s. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und BGH NJW-RR 2012, 887, 888 Tz 4 f.; NJW 2011, 1603, 1605 Tz 18, wobei allerdings der Toleranzbereich von 20 % nicht per se die Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 rechtfertigt, s. BGH, Urt. v. 11.07.2012, VIII ZR 323/11) sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen.
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    c) Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen (Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten zur Rechtsverfolgung; Unerheblichkeit der Eigenschaft des Komplementärs Thomas Grothe als Rechtsanwalt) und zur Höhe des Anspruchs (Angemessenheit des Gegenstandswerts von 2 Mio EUR; Unverbindlichkeit des Gebührenansatzes des Anwalts nur bei einer vom erstattungspflichtigen Dritten dazulegenden und zu beweisenden Unbilligkeit, s. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und BGH NJW-RR 2012, 887, 888 Tz 4 f.; NJW 2011, 1603, 1605 Tz 18, wobei allerdings der Toleranzbereich von 20 % nicht per se die Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 rechtfertigt, s. BGH, Urt. v. 11.07.2012, VIII ZR 323/11) sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen.
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    c) Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen (Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten zur Rechtsverfolgung; Unerheblichkeit der Eigenschaft des Komplementärs Thomas Grothe als Rechtsanwalt) und zur Höhe des Anspruchs (Angemessenheit des Gegenstandswerts von 2 Mio EUR; Unverbindlichkeit des Gebührenansatzes des Anwalts nur bei einer vom erstattungspflichtigen Dritten dazulegenden und zu beweisenden Unbilligkeit, s. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und BGH NJW-RR 2012, 887, 888 Tz 4 f.; NJW 2011, 1603, 1605 Tz 18, wobei allerdings der Toleranzbereich von 20 % nicht per se die Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 rechtfertigt, s. BGH, Urt. v. 11.07.2012, VIII ZR 323/11) sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen.
  • KG, 25.07.2011 - 1 ARs 48/09

    Strafverteidigerkosten nach Teilfreispruch: Unzulässigkeit des Antrags auf

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Rechtsanwalt an die einmal erfolgte wirksame Ausübung seines Bestimmungsermessens i.S. von § 14 RVG bei Ansatz der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden ist (s. etwa BGH NJW 1987, 3203; KG AGS 2012, 336; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14 Rn 4).
  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 83/52

    Zusammenbruch des Reichs. Geschäftsgrundlage

    Auszug aus KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11
    Diese Beurteilung stimmt mit der Rechtsprechung des BGH überein, wonach unvorhergesehene negative Auswirkungen auf das Vermögen einer Partei und daraus folgende Leistungshindernisse auch dann nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, wenn sie nicht auf Gründen aus der Sphäre des Schuldners beruhen, sondern Folge allgemeiner Umwälzungen sind (s. BGH WM 1957, 1367, 1368: keine Befreiung des Schuldners, wenn die gemeinschaftliche Vorstellung der Erzielung von Einnahmen aus einem Grundstück wegen seiner Lage in Ost-Berlin enttäuscht wird; BGH WM 1962, 625, 626: unverschuldeter Vermögensverlust durch Enteignung, Vertreibung oder Krieg lasse die Geschäftsgrundlage nicht entfallen; BGHZ 7, 238 = NJW 1952, 1371, 1372 f.; WM 1962, 610, 612: unerhebliches Hindernis der Rückführung von Rüstungskrediten, nachdem das Deutsche Reich zusammengebrochen ist und die Rüstungslieferungen nicht bezahlt hat; s. a. Finkenauer in: MüKo, a.a.O., § 313 Rn 304).
  • BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82

    Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 279/05

    Begriff des neuen Vorbringens; Vorlage eines Privatgutachtens zur Konkretisierung

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 160/09

    Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei

  • RG, 03.02.1922 - II 640/21

    Clausula rebus sic stantibus

  • RG, 10.12.1920 - VII 318/20

    Lieferungsvertrag; Einfluß der Revolution

  • KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14

    Schadensersatz wegen entgangener Miete nach fristloser Kündigung eines

    Dies ist zwar nicht mit Urteil des Senats vom 05.11.2012 (8 U 171/11) mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig entschieden, da die Wirksamkeit der Kündigung nur eine gemeinsame Vorfrage beider, unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden, Prozesse ist und solche an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen (s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., vor § 322 Rn 28, 34).

    Jedoch kann der Senat auf die weiterhin zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Urteil des Vorprozesses vom 05.11.2012 (veröffentlicht in NJW 2013, 478) Bezug nehmen, ebenso wie die Parteien pauschal auf ihren Vortrag im Vorprozess Bezug nehmen (s. Klageschrift S. 4 und Klageerwiderung S. 14).

    Es verbleibt dennoch bei der Risikoverteilung, wonach der Schuldner für die Finanzierung und das Fehlen ausreichender Mittel einzustehen hat (zustimmend zur Entscheidung des Senats in NJW 2013, 478 etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 313 Rn 30).

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